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Härtefallgelder und Rückzahlungen von Überentschädigungen

Im Zusammenhang mit den Härtefallgeldern stellen sich diverse Fragen. Bruno Käch, Steuerexperte und Präsident der Zentralschweizerischen Vereinigung diplomierter Steuerexperten, hat die brennendsten Fragen beim kantonalen Finanzdepartement geklärt:

Frage Bruno Käch:
Der Kanton ist zuständig für die Rückzahlung von Überentschädigungen bei Härtefallgeldern von Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über CHF 5 Mio. wie auch für diejenigen bis zu CHF 5 Mio. Sowohl die entsprechenden Änderungen betreffend der bedingten Gewinnbeteiligung bei Unternehmen des Covid-19-Gesetzes (Art. 12 Abs. 1septies) und der Covid-19 Härtefallverordnung (Art. 8e) des Bundes wie auch die kantonale Härtefallverordnung Covid-19 (§ 3b) finden erst ab 19. März 2021 (Bund) bzw. ab 21. April 2021 und ab 19. Juni 2021 (Kanton) Anwendung. Bedeutet dies, dass nur Unternehmen, die Härtefallgelder nach diesen Daten zugesichert erhalten haben, allfällige Überentschädigungen zurückzahlen müssen und diejenigen Unternehmen, die diese davor erhalten haben, nicht?

Antwort Finanzdepartement:
Ja, die Vorgaben gelten jeweils für nach dem entsprechenden Datum verfügten Beiträge.


Gegen die Änderung des Covid-19-Gesetzes, welches für dringlich erklärt worden ist, kam das Referendum zustande. Ist meine Annahme richtig, falls das Gesetz am 28. November 2021 die Volksabstimmung nicht überstehen sollte, auch die kantonale Verordnungsbestimmung über die bedingte Gewinnbeteiligung hinfällig würde?

Gemäss unseren Informationen ist der angesprochenen Passus zur bedingten Gewinnbeteiligung ebenfalls Teil des Referendums. Mögliche Auswirkungen müssten nach Kenntnis der Abstimmung festgelegt werden.


Bei der Ergänzung von § 3b der kantonalen Härtefallverordnung Covid-19 ab 18. Juni 2021 "Ein im Geschäftsjahr 2020 entstandener steuerlich massgeblicher Gewinn ist dem steuerbaren Jahresgewinn 2021 hinzuzurechnen." stellt sich die Frage, ob der Gewinn 2020 in jedem Fall dem Gewinn 2021 zuzurechnen ist oder nur dann, wenn im Geschäftsjahr 2020 Härtefallgelder empfangen wurden.

Grundsätzlich werden die Vorgaben zur bedingten Gewinnbeteiligung einheitlich umgesetzt. Sämtliche Auszahlungen sind im Jahr 2021 erfolgt. Die angesprochene Unterscheidung zwischen Zahlungen im 2020 und Zahlungen im Jahr 2021 ist insofern nicht Gegenstand unserer Arbeiten.


Müssen die Unternehmen damit rechnen, dass deswegen die Steuerpraxis in den Geschäftsjahren 2020 und 2021 strenger wird?

Die Härtefallmassnahme kennt keine eigenen Vorgaben zur Steuerpraxis. Es gelten daher die üblichen Vorgaben der Steuergesetze.


Werden die Wirtschaftsverbände zeitnah über die Umsetzung der Gewinnbeteiligung informiert?

Im Rahmen der Weiterentwicklung der Härtefallmassnahme sind wir in fortlaufendem Kontakt mit Sozialpartnern, Branchenverbänden und Wirtschaftsvertretern. Wir haben dabei jeweils über den aktuellen Stand informiert und werden diesen Austausch auch in Zukunft pflegen. Zudem führen wir regelmässige Newsletter an die Gesuchsstellenden und Updates über unsere Website ebenfalls weiter. Da viele Unternehmen dieses Thema aktuell beschäftigt, werden wir diesem Ende nächster Woche einen Newsletter widmen. 

Wir raten unseren Mitgliedern, die Angelegenheit rechtzeitig mit dem Treuhänder zu besprechen.